Zuchtordnung des ARCD e.V. 1. Allgemeines Jeder Züchter des Allgemeinen Rassehunde Clubs Deutschland e.V. muss sich an die Zuchtordnung halten, damit eine verantwortungsvolle und dem Hund gerechte Zucht gewährleistet werden kann. Nur reinrassige Hunde, die gesund, wesensfest und sozialisiert sind, werden zur Zucht zugelassen. Es gilt darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungsbild und das rassetypische Wesen erhalten bleibt. Erbliche Defekte und Krankheiten werden im Zuchtbuch des ARCD e.V. erfasst. Ein Zuchtziel des ARCD e.V. ist diese weitgehend zu vermindern. Trotz der durch den Verein oder Züchter gesetzten Zuchtziele muss die Gesundheit des Hundes an erster Stelle stehen. Dem Hund darf zuchtbedingt kein Schaden, Leid oder Schmerz zugefügt werden.
2. Zuchtvoraussetzungen Jeder Züchter muss über ausreichende Grundkenntnisse bezüglich Deckung, Trächtigkeit und Welpenaufzucht verfügen. Es muss bei der Zucht die Forderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz Hundeverordnung eingehalten werden. Für Zuchthunde und Welpen muss mindestens eine gute Zwingerhaltung gewährleistet sein. Zur Zucht sind nur Rassehunde mit Ahnentafel zugelassen, die die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im Ahnenpass vermerkt ist.
2.1 Zuchtstättenerstbesichtigung Die Zuchtstätte kann vor der ersten züchterischen Tätigkeit durch den Zuchtwart abgenommen werden.
2.2 Zwingername Der Zwinger muss im ARCD e.V. geschützt sein, damit eine Zucht über den Verein möglich ist. Ein Zwingername kann beim Zuchtbuchamt des ARCD e.V. beantragt werden. Im Antrag müssen drei Namen vermerkt werden. Falls der Erste vergeben ist, so wird auf den zweiten und dann den dritten zurückgegriffen.
2.3 Zuchttauglichkeit Ein Zuchthund müssen von einem Hauptzuchtwart/ Zuchtwart oder Zuchtrichter zuchttauglich geschrieben werden. Erst mit dieser Bescheinigung ist ein Hund zur Zucht zugelassen. Rüden aller Rassen unter 45 cm dürfen frühestens ab dem vollendeten 12. Monat zuchttauglich geschrieben werden. Sofern es die Gesundheit des Rüden zulässt ist ein Höchstalter nicht festgelegt.
Hündinnen aller Rassen unter 45 cm dürfen frühestens ab der zweiten Hitze und einem Mindestalter von 12 Monaten, Das Höchstalter für Hündinnen liegt beim vollendeten achten Lebensjahr.
Bei allen Rassen unter 45 cm Widerristhöhe ist für die Zuchttauglichkeitsbescheinigung die Vorlage aller rassepezifischen Untersuchungen, sei es für dementsprechende Rassen: PL Untersuchung, HD/ED Untersuchung ausgeführt von einem Tierarzt, erforderlich. Züchter müssen für Hunde, die neu in den Allgemeinen Rassehunde Club e.V. kommen und bereits über eine Zuchttauglichkeitsbescheinigung verfügen, rassetypische Untersuchungen nachreichen.
Hunde aller Rasse und Geschlechts müssen mindestens einmal auf einer Ausstellung eines annerkannten Rassehundevereins vorgestellt worden sein. Jeder Züchter muss seine Zuchttiere auf rassenspezifische Krankheiten z.B. Keilwirbel, PL überprüfen lassen. Die genauen rassespezifischen Untersuchungen sind beim Vorstand oder den entsprechenden Gruppenleitern zu erfragen.
Anmerkung
Bitte beachten Sie, dass bei folgenden Rassen ab sofort für künftige Zuchttauglichkeiten zusätzlich zu den bisherigen Untersuchungen die HD und ED Untersuchung Pflicht ist: Sheltie Beagle Miniatur Bullterrier Kooikerhondje Tibet Terrier Parson Russell Terrier Französische Bulldogge Mops
Bei Großrassen sind die Grundröntgungen HD/ED/OCD Bei diversen Rassen kommen noch die rassespezifischen Zusatzuntersuchungen hinzu .
Für alle Großrassen gelten die HD/ED/OCD Röntgungen. Bei diversen Rassen zusätzlich beispielsweise: Labrador, Golden Retriver , Magyar Vizslar, Setter, Jagdhunderassen allgemein, Pudel ect. PRA Untersuchung.
Für alle Collis auch Shetland Sheepdogs PL-Untersuchung Augenuntersuchung CEA, PRA, kat. HD/ED/OCD Röntung
Parson Russel Terrier: PL-Untersuchung Augenuntersuchung (CEA, PRA, kat., ...) Untersuchung auf Taubheit (einseitige oder beidseitige Taubheit ist Zuchtausschluss) HD/ED/OCD Röntgung
Alle Merlefarbigen Groß und Kleinrassen müssen neben den rassespezifischen Untersuchungen u.a. auf Taubheit untersucht werden. Australian Shepherd HD/ED/OCD Röntgung, Augenuntersuchung, Untersuchung auf Taubheit, PRA Rüden und Hündinnen aller Rassen über 45 cm dürfen erst ab dem 18. Monat zuchttauglich (nach der Röntgung) geschrieben werden. Vor der Zuchtzulassung muss eine HD/ ED/OCD Röntgung erfolgen.
Der Allgemeinzustand der Hündin ist unbedingt zu beachten. Auf jeden Fall muss die dritte Hitze nach zwei Würfen ausgelassen werden. Nach einem Kaiserschnitt darf die Hündin erst nach einem Jahr wieder belegt werden. Nach zwei erfolgten Kaiserschnitten scheidet eine Hündin aus der Zucht aus. Zum Schutz der Hündin und der Welpen dürfen Hündinnen, die nicht komplikationslos werfen oder ein gestörtes Welpenpflegeverhalten zeigen, nicht mehr zur Zucht zugelassen werden. Die Zuchttauglichkeit wird solchen Hündinnen demnach entzogen.
2.4 Meldepflicht Sind dem Züchter erbliche Defekte und Krankheiten in seinem Zwinger bekannt, so ist er verpflichtet diese unverzüglich dem Hauptzuchtwart oder Zuchtwart zu melden und diese Hunde aus der Zucht auszuschließen.
3. Deckakt Zuchthündinnen- und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere zuchttauglich geschrieben sind. Dazu gehört die Kontrolle der Zuchttauglichkeitsbescheinigung, der Ahnentafel, Zuchtpause und bei Rüden und Hündinnen ab 45 cm HD/ ED Röntgenbeurteilung. Bei Zuchthunden unter 45 cm ist eine Vorlage einer PL-Untersuchung, ausgeführt durch einen Tierarzt, erforderlich. Eine Kopie der Deckbescheinigung muss innerhalb einer Woche beim Zuchtbuchamt des ARCD e.V. eingereicht werden.
3.1 Deckentschädigung Über die Deckentschädigung müssen sich die Eigentümer der Hunde vor dem Deckakt selbstständig einigen. Es wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen.
3.2 Deckbuch Jeder Deckrüdenbesitzer hat ein Deckbuch zu führen. Folgende Angaben müssen fortlaufend eingetragen werden: Name des Deckrüden, Wurftag, Zuchtbuchnummer, Chipnummer, errungene Titel, Zuchttauglichkeit, HD-Grad, sonstige Untersuchungen und Prüfungen, Name der belegten Zuchthündin (und deren Angaben, siehe Angaben des Deckrüden), Anschrift des Besitzers der Zuchthündin, Decktag und Wurfergebnis. Der Hauptzuchtwart oder Zuchtwart können jederzeit das Deckbuch einsehen.
4. Wurfmeldung 4.1 Wurferstmeldebescheinigung Kopien der Ahnentafeln, der Zuchttauglichkeitsbescheinigungen sowie Ausstellungserfolge der Elterntiere sind der Wurferstmeldebescheinigung beizulegen. Auf Verlangen des Zuchtwartes wird eine Erstwurfabnahme innerhalb einer Woche durchgeführt. Die Kosten sind vom Züchter zu tragen gemäß der Gebührenordnung des ARCD e.V.
4.2 Wurfabnahme Der Wurf wird in der 8. Lebenswoche nach der Grundimunisierung von einem Zuchtwart abgenommen. Der Wurfabnahmebericht darf nur von einem Zuchtwart ausgefüllt werden. Ausnahmen können mit Absprache der Zuchtbuchstelle erteilt werden (z.B. Wurfabnahme vom Tierarzt ). Sichtbare Mängel bei den Welpen müssen auf diesem Bericht vermerkt werden. Die Anfangsbuchstaben für die Namen der Welpen verschiedener Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter muss mit dem Buchstaben „A“ beginnen. Ein Vorname darf im Zwinger nur einmal benutzt werden. Alle Welpen des Wurfs und die Mutterhündin müssen bei der Wurfabnahme anwesend sein. Auf Verlangen des Zuchtwartes auch der Deckrüde.
4.3 Chip Jeder Züchter ist verpflichtet, die Welpen mit einem Identifikationschip zu kennzeichnen. Die Nummer des Chips wird in die Ahnentafel des jeweiligen Hundes eingetragen.
4.4 Abgabe der Welpen Die Abgabe der Jungtiere ist frühstens nach Vollendung der 8. Lebenswoche erlaubt. Die Welpen müssen ausreichend entwurmt sein und die Erstimpfung (Grundimmunisierung) erhalten haben. Es ist ausdrücklich untersagt, Hunde an Zoofachgeschäfte oder an gewerblichen Hundehandel abzugeben. Wird gegen diesen Vorsatz verstoßen, so kann der betreffende Züchter aus dem ARCD e.V. ausgeschlossen werden. Ebenfalls ist das Versenden von Welpen untersagt.
5. Ahnentafel Das Zuchtbuchamt stellt Ahnentafeln als Abstammungsnachweis aus. Sie sind mit der Zuchtbucheintragung identisch. Die Ahnentafeln werden dem Züchter per Nachnahme zugesandt. Die Ahnentafel bleibt Eigentum des ARCD e.V. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer kostenfrei auszuhändigen. Jeder Eigentumswechsel muss in der Ahnentafel vermerkt werden. Im Falle des Ablebens des Hundes ist die Ahnentafel unter Angabe des Todestages und der Todesursache an das Zuchtbuchamt zu senden. Auf Wunsch kann die ungültig gemachte Ahnentafel dem Eigentümer des Hundes wieder überlassen werden.
6. Zuchtbuchamt Im Zuchtbuchamt werden folgende Angaben im Zuchtbuch vermerkt: Datum des Eintrags, Name des Hundes, Rasse, Wurftag, Geschlecht, Farbe, Haarart, Wurfstärke, Züchter, Zwingerschutz Nr., Chipnummer, errungene Titel. Die Zuchtbucheintragungen müssen vier Generationen umfassen. Alle Würfe werden ins Zuchtbuch eingetragen unter Angabe der totgeborenen oder verendeten Welpen, Fehlern und Erbkrankheiten. Der Zwingerschutz ist im Zuchtbuchamt numerisch aufgeführt. Über die Eintragung von Hunden aus zu jungen Elterntiere entscheidet der Hauptzuchtwart. Nichtmitglieder können nur mit vorheriger Zustimmung des Zuchtausschusses Eintragungen ins Zuchtbuch beantragen.
7. Zuchtausschuss Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem Zuchtbuchamt, dem 1.Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen.
8. Verstöße Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung, tierschutzrechtlichen Bestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Hauptzuchtwartes, kann eine Verwarnung, ein befristetes Zuchtverbot oder ein Ausschlussverfahren beim Vorstand beantragt werden.
9. Schlussbestimmung Jedem Mitglied wird auf Anforderung diese Zuchtordnung übergeben. Das Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich über spätere Änderung der Zuchtbestimmungen durch Eigeninitiative zu unterrichten. Kontakt Hauptzuchtbuchamt B. Prisor ARCD e.V. Kolonie 16 06925 Annaburg e-mail: vorstand@arcd-ev.eu 1.Vorsitzender Telefon 0160-2544740 Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular